Die Vorbereitungsphase eines öffentlichen Erwerbsangebots ist nicht im WpÜG erfasst, obwohl sie von erheblicher Bedeutung für die Parteien ist. Es bestehen weder Geheimhaltungspflichten der involvierten Parteien, noch adressiert das WpÜG Situationen, in denen angebotsbezogene Informationen vorab bekannt werden. Die Nichterfassung der Vorbereitungsphase im Übernahmegesetz stellt im europäischen Vergleich einen Sonderweg dar und hat sich in letzter Zeit als problematisch erwiesen. Die Arbeit untersucht die Defizite des deutschen Regelungsansatzes, vergleicht ihn mit der Rechtslage unter dem City Code on Takeovers and Mergers und formuliert vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der Regelungsziele des WpÜGs einen Regelungsvorschlag.